PC-Abschreibung beim Finanzamt durchsetzen c't gibt Tips für Auseinandersetzung mit dem Finanzamt
Hannover, 8. April 1999 - Das Steuerprogramm hat im Test gut abgeschnitten, alles wurde sorgfältig ausgefüllt und trotzdem will das Finanzamt den neu angeschafften Computer nicht als Arbeitsmittel beziehungsweise Werbungskosten anerkennen. In der aktuellen Ausgabe 8/99 des Computermagazins c't erklärt ein Finanzrichter, wie Anwender ihre steuerlichen Ansprüche geltend machen können und was sie im Einspruchsverfahren beachten müssen.
Anwendern, die ihre EDV-Anschaffungskosten steuerlich absetzen wollten, wird empfohlen, ihren Steuerbescheid nach dem Erhalt so schnell wie möglich einzusehen und zu prüfen, ob Berechnungen zum Nachteil erfolgt sind. Das Finanzamt ist gesetzlich verpflichtet, den Bescheid zu begründen, wenn er für den Steuerpflichtigen nicht offensichtlich ist.
Auch nach einem negativen Bescheid der Steuerbehörde ist noch nicht alles verloren. Ein Computer könnte zum Beispiel aufgrund der Tatsache, daß er zusammen mit Lautsprechern gekauft wurde, nicht als Arbeitsmittel anerkannt worden sein. Dann besteht die Möglichkeit, daß das Finanzamt einen Verfahrensfehler begangen oder die Sachlage falsch bewertet hat. Im Einspruchsverfahren kann man dann die notwendigen Angaben nachholen und im besten Fall die Anerkennung des Computers als Arbeitsmittel erreichen. Wer Einspruch einlegen will, muß jedoch unbedingt die Rechtsmittelfristen beachten.
Das Computermagazin c't beschreibt in seiner aktuellen Ausgabe 8/99 detailliert die Rechte der Anwender, alle Verfahrensschritte, die einzuhalten sind, und veröffentlicht Formbriefe für die entsprechenden Einspruchs- und Klageschriften.